Beitragsbild zum Thema Wirk-Prinzipprüfung. Auf dem Bild ist ein roter Feueralarm-Knopf zu sehen.

Die Wirk-Prinzip-Prüfung: Eine absolut notwendige, aber ohne technische Hilfsmittel sehr zeitaufwendige und kostspielige Aufgabe

Die normativen Vorgaben in Bezug auf den Brandschutz in Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt. So sind nach dem Bauordnungsrecht der Bundesländer bestimmte Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme und regelmäßig im Betrieb auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch Prüfsachverständige zu prüfen, um einen sicheren Betrieb des Gebäudes sicherzustellen. In der Musterprüfverordnung (MPrüfVO) wird eine Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung)¹ gefordert. Im Bauordnungsrecht der meisten Bundesländer wurde zwischenzeitlich die Forderung einer Wirk-Prinzip-Prüfung ausdrücklich übernommen. In anderen Bundesländern ist die Erforderlichkeit einer Wirk-Prinzip-Prüfung nach überwiegendem Verständnis daraus zu entnehmen, dass ohne eine solche gewerkeübergreifende Prüfung die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der prüfpflichtigen Anlagen nicht bestätigt werden kann. Nur durch die Wirk-Prinzip-Prüfung zeigt sich, ob tatsächlich auch die Funktionen der Einzelanlagen für das jeweilige Szenario ausgelöst werden und keine ungewollten Wechselwirkungen die Funktionsfähigkeit der Anlagen stört. 

Dabei sind Stichprobenprüfungen nach den Muster-Prüfgrundsätzen nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten ausdrücklich vermerkt ist. Dies ist in Bezug auf die „Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen“ (= Wirk-Prinzip-Prüfung) bei Lüftungsanlagen (5.1.9), Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen (5.3.9) und bei Feuerlöschanlagen (5.4.4) nicht der Fall. Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist bei diesen Anlagen also umfassend für jeden in der Brandfallmatrix definierten Auslösefall und für jedes entsprechende Szenario durchzuführen. Zudem müssen alle Anlagen, welche die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der zu prüfenden sicherrelevanten Anlagen beeinträchtigten können, ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden.  

Schnell weitet sich der Prüfungsumfang so zu einer Aufgabe aus, die in der Richtlinie VDI 6010 Blatt 3 als „Vollprobetest“² beschrieben wird. Da ein solcher Vollprobentest sehr zeitaufwändig ist, lohnt es sich, technische Hilfsmittel wie z.B. unsere Software Inomatrix hinzuziehen. 

¹ § 2 Abs. 1 MPrüfVO
² Der Begriff „Vollprobetest“ wird in der Richtlinie VDI 6010 Blatt 3 unter Ziff. 3 als „Gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen, der aus Wirkprinzipprüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann“ definiert.

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Norman Krolikowski
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